Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. In einem gestern veröffentlichten Urteil erklärte das Karlsruher Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der ein Garantieanspruch für Mängel entfällt, wenn Inspektionsintervalle nicht eingehalten werden. Eine solche Bestimmung benachteiligt den Käufer laut BGH unangemessen, weil in diesem Punkt alles eingeschlossen ist.
Im konkreten Fall ging es um einen viereinhalb Jahre alten Geländewagen, der beim Verkauf im Juni 2003 rund 71.000 Kilometer gelaufen war. Als acht Monate später ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat, zeigte der Tacho fast 87.000 Kilometer. Die im Vertrag nach 15.000 Kilometern vorgesehene Inspektion hätte damit schon genau 827 Kilometer früher vorgenommen werden müssen. Ob dies jedoch zu dem Kurbelwellenschaden geführt hatte, ist unklar und wurde vom Gericht auch nicht bewertet. Die Garantieversicherung wollte schlussendlich nicht zahlen, weil die Inspektionszeit überschritten war.
Der BGH erklärte den Garantieausschluss für komplett unwirksam, wie schon zuvor das Landgericht im bayerischen Ansbach. Die Versicherung hatte geltend gemacht, es drohten zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage, ob der versäumte Wartungstermin die Ursache für den Mangel sei. Ein Einwand, der den BGH nicht überzeugte. Zwar liegt die Beweislast beim Kunden aber ein Verweigern der Garantie bei zu später Wartung trifft den Kunden zu hart.
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